
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt
den Namen Förderverein Flensburg Regional Marketing.
(2) Er hat seinen
Sitz in Flensburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Verbesserung der allgemeinen unternehmerischen Rahmenbedingungen in der Region Flensburg und Umgebung mit dem Ziel, durch eine aktive planerische und konzeptionelle Mitwirkung und ein koordiniertes regionales Sponsoring der Mitglieder langfristig eine Steigerung der Kaufkraft herbeizuführen. Dieses erfolgt durch Maßnahmen, die geeignet sind, die regionale Attraktivität zum betrieblichen und wirtschaftlichen Nutzen der Mitglieder zu erhöhen. Hierbei bietet der Verein seinen Mitgliedern nachstehende Vorteile:
Der Satzungszweck wird hierbei verdeutlicht durch:
Die Hauptaufgabe des Vereins liegt darin, durch gezielte Information, finanzielle Förderung und Begleitung Dritte zur Verwirklichung der oben genannten Maßnahmen anzuregen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können werden:
natürliche
Personen, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, Personengesellschaften,
Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, Parteien,
Interessenverbände.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft
ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller,
die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet nach dem Tod, Auflösung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann er durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht
aus
(1) dem Vorsitzenden,
(2) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
(3) dem Schatzmeister.
Der Verein wird grundsätzlich durch zwei Mitglieder
des Vorstandes vertreten.
Der erweiterte Vorstand (Vorstand plus Beisitzer)
besteht aus höchstens acht Personen.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den
Verein nur in der Weise begründen, dass die
Haftung der Mitglieder nur auf das Vereinsvermögen
beschränkt ist. Dem gemäß soll in allen
namens des Vereins abzuschließenden Verträgen
oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen
die Bestimmung aufgenommen werden,
dass die Vereinsmitglieder für die daraus
entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem
Vereinsvermögen haften und eine Haftung des
Vorstandes und der handelnden Vorstandsmitglieder
ausgeschlossen ist.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird
von der Mitgliedsversammlung für die Dauer von zwei Jahres gewählt;
er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorsitzende sowie zwei weitere Mitglieder des
erweiterten Vorstands werden in Jahren mit ungerader
Zahl gewählt, der stellvertretende Vorsitzende und der
Schatzmeister sowie die übrigen Vorstandsmitglieder
in Jahren mit gerader Zahl.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des
Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so
kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen..
§ 10 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Verein erklärt werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Auseinandersetzungen nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.
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